.TRAVEL: Wichtige Updates
Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Neuerungen zu .TRAVEL Domains:
- Da der .Travel Inhaberwechsel (Trades) keine Verlängerung der Domain mehr erzeugt, berechnen wir keine Verlängerungsgebühr.
- TRAVEL UIN (Unique Identification Number) Wegfall:
- Zum 1. August 2018 wird das Flag X-TRAVEL-UIN, welches für Transferanfragen und Neuregistrierungen für .TRAVEL Domains genutzt wird, nicht mehr verlangt.
- Für Neuregistrierungen wird ein neues Flag, X-TRAVEL-INDUSTRY, am 1. August 2018 eingeführt. Bei der Neuregistrierung einer .TRAVEL Domain, müssen Registrare folgenden Bedingungen zustimmen:
.TRAVEL Domain-Registrierungen sind für Privatpersonen und Unternehmen bestimmt, die allgemeine Reiseaktivitäten durchführen. Mit dem Abschluss dieser Registrierung bestätigen Sie, dass sie reisebezogene Aktivitäten planen oder bereits an solchen teilnehmen. Dieses neue Flag wird nicht bei Verlängerungen, Transfers und Trades benötigt. - API Nutzer werden gebeten der neuen X-TRAVEL-INDUSTRY Vereinbarung zuzustimmen, da das X-TRAVEL-UIN Flag im September 2018 vollständig wegfällt. Ab diesem Zeitpunkt wird das X-TRAVEL-UIN Flag bei allen Neuregistrierungen benötigt. Bis dahin können beide Flags genutzt werden. Bitte nutzen Sie unser Wiki, um nähere Informationen zu erhalten: https://wiki.hexonet.net/wiki/TRAVEL
Preiserhöhung für .PW und .SPACE TLDs – 21. August 2018
Bitte beachten Sie, dass Radix seine Preise für .PW und .SPACE Domains zum 21.August 2018 erhöhen wird. Die Preiserhöhung gilt nur für Neuregistrierungen, Verlängerungen und Transfers ab diesem Zeitpunkt. Einfluss auf bestehende Domains: Alle Domains, die vor dem 21.August 2018 (16:00 UTC) registriert wurden, behalten die aktuell gültigen Preise, bis diese gelöscht werden.
Die nachfolgenden .PW und .SPACE Preisänderungen gelten ab dem 21.August 2018:
- Reseller: Erhöhung von 11.78* (netto: 9.90) auf 28.56* (netto: 24.00) USD/Domain/Jahr
- Premium: Erhöhung von 10.29* (netto: 8.65) auf 25.59* (netto: 21.50) USD/Domain/Jahr
- Platinum: Erhöhung von 9.28* (netto: 7.80) auf 22.61* (netto: 19.00) USD/Domain/Jahr
Preiserhöhung für einige Afilias TLDs – 1. September 2018
Bitte beachten Sie, dass Afilias die Preise für .ARCHI, .BET, .BIO, .BLACK, .BLUE, .INFO, .KIM, .MOBI, .PET, .PINK, .POKER, .PRO, .PROMO, .RED, .SHIKSHA, .SKI, .xn--6frz82g (Mobile) Domains zum 1. September 2018 erhöht. Diese Preiserhöhung betrifft zum genannten Datum bestehende Domains und Neuregistrierungen, Erneuerungen und Transfers.
Die nachfolgenden .INFO Preisänderungen erfolgen ab dem 1. September 2018 in unserem System:
- Reseller: Erhöhung von 15.48* (netto: 13.01) auf 16.66* (netto: 14.00) USD/Domain/Jahr
- Premium: Erhöhung von 14.17* (netto: 11.91) auf 15.35* (netto: 12.90) USD/Domain/Jahr
- Platinum: Erhöhung von 12.98* (netto: 10.91) auf 14.16* (netto: 11.90) USD/Domain/Jahr
Die nachfolgenden .BET, .BLUE, .KIM, .PET, .PINK, .PROMO, .RED, SHIKSHA and .xn--6frz82g (Mobile) Preisänderungen erfolgen ab dem 1. September 2018 in unserem System:
- Reseller: Erhöhung von 19.64* (netto: 16.50) auf 20.83* (netto: 17.50) USD/Domain/Jahr
- Premium: Erhöhung von 17.26* (netto: 14.50) to 18.45* (netto: 15.50) USD/Domain/Jahr
- Platinum: Erhöhung von 15.35* (netto: 12.90) to 16.54* (netto: 13.90) USD/Domain/Jahr
Die nachfolgenden .PRO Preisänderungen erfolgen ab dem 1. September 2018 in unserem System:
- Reseller: Erhöhung von 17.43* (netto: 14.65) auf 18.62* (netto: 15.65) USD/Domain/Jahr
- Premium: Erhöhung von 16.01* (netto: 13.45) auf 17.20* (netto: 14.45) USD/Domain/Jahr
- Platinum: Erhöhung von 14.93* (netto: 12.55) auf 16.12* (netto: 13.55) USD/Domain/Jahr
Die nachfolgenden .MOBI Preisänderungen erfolgen ab dem 1. September 2018 in unserem System:
- Reseller: Erhöhung von 19.64* (netto: 16.50) auf 20.83* (netto: 17.50) USD/Domain/Jahr
- Premium: Erhöhung von 18.45* (netto: 15.50) auf 19.64* (netto: 16.50) USD/Domain/Jahr
- Platinum: Erhöhung von 16.54* (netto: 13.90) auf 17.73* (netto: 14.90) USD/Domain/Jahr
Die nachfolgenden .SKI Preisänderungen erfolgen ab dem 1. September 2018 in unserem System:
- Reseller: Erhöhung von 50.58* (netto: 42.50) auf 57.72* (netto: 48.50) USD/Domain/Jahr
- Premium: Erhöhung von 45.22* (netto: 38.00) auf 50.58* (netto: 42.50) USD/Domain/Jahr
- Platinum: Erhöhung von 39.15* (netto: 32.90) auf 45.82* (netto: 38.50) USD/Domain/Jahr
Die nachfolgenden .BLACK und .POKER Preisänderungen erfolgen ab dem 1. September 2018 in unserem System:
- Reseller: Erhöhung von 58.31* (netto: 49.00) auf 67.24* (netto: 56.50) USD/Domain/Jahr
- Premium: Erhöhung von 50.58* (netto: 42.50) auf 58.91* (netto: 49.50) USD/Domain/Jahr
- Platinum: Erhöhung von 45.10* (netto: 37.90) auf 52.36* (netto: 44.00) USD/Domain/Jahr
Die nachfolgenden .ARCHI und .BIO Preisänderungen erfolgen ab dem 1. September 2018 in unserem System:
- Reseller: Erhöhung von 76.16* (netto: 64.00) auf 86.28* (netto: 72.50) USD/Domain/Jahr
- Premium: Erhöhung von 69.02* (netto: 58.00) auf 75.57* (netto: 63.50) USD/Domain/Jahr
- Platinum: Erhöhung von 59.38* (netto: 49.90) auf 67.71* (netto: 56.90) USD/Domain/Jahr
Preiserhöhung .MAKEUP – 6. September 2018
Bitte beachten Sie, dass es eine erhebliche Preiserhöhung für .MAKEUP Domains zum 6. September 2018 geben wird. Diese Preiserhöhung gilt nur für Neuregistrierungen zum o.g. Datum. Alle Domains, die vor dem 6. September registriert werden, behalten den Preis zum Zeitpunkt der Registrierung.
Die nachfolgenden .MAKEUP Preisänderungen erfolgen ab dem 6. September 2018 in unserem System:
- Reseller: Erhöhung von 6,545.00* (netto: 5,500.00) auf 10234.00* (netto: 8,600.00) USD/Domain/Jahr
- Premium: Erhöhung von 6,485.55.29* (netto: 5450.00) auf 10,174.50* (netto: 8,550.00) USD/Domain/Jahr
- Platinum: Erhöhung von 6,366.50* (netto: 5350.00) auf 10,055.50* (netto: 8,450.00) USD/Domain/Jahr
Preiserhöhung .BIZ – 12. November 2018
Bitte beachten Sie, dass Neustar die Preise für .BIZ Domains ab dem 12. November 2018 erhöht. Diese Preiserhöhung betrifft bestehende Domains und Neuregistrierungen, Erneuerungen und Transfers.
Die nachfolgenden .BIZ Preisänderungen erfolgen ab dem 12. November 2018 in unserem System:
- Reseller: Erhöhung von 16.05* (netto: 13.49) auf 17.29* (netto: 14.53) USD/Domain/Jahr
- Premium: Erhöhung von 14.86* (netto: 12.49) auf 16.10* (netto: 13.53) USD/Domain/Jahr
- Platinum: Erhöhung von 13.55* (netto: 11.39) auf 14.79* (netto: 12.43) USD/Domain/Jahr
Preiserhöhung .COLOGNE /.KOELN – 1. Januar 2019
Bitte beachten Sie, dass es eine Preiserhöhung für .COLOGNE / .KOELN Domains zum 1. Januar 2019 gibt. Diese Preiserhöhung betrifft bestehende Domains und Neuregistrierungen, sowie Erneuerungen und Transfers.
Die nachfolgenden .COLOGNE/ .KOELN Presiänderungen erfolgen ab dem 1. Januar 2019 in unserem System:
- Reseller: Erhöhung von 11.31* (netto: 9.50) auf 14.28* (netto: 12.00) EUR/Domain/Jahr
- Premium: Erhöhung von 9.46* (netto: 7.95) auf 12.44* (netto: 10.45) EUR/Domain/Jahr
- Platinum: Erhöhung von 8.69* (netto: 7.30) auf 11.66* (netto: 9.80) EUR/Domain/Jahr
Preiserhöhung .WIEN – 1. Januar 2019
Bitte beachten Sie, dass es eine Preiserhöhung für .WIEN Domains zum 1. Januar 2019 geben wird. Diese Preiserhöhung betrifft bestehende Domains und Neuregistrierungen, sowie Erneuerungen und Transfers.
Die nachfolgenden . WIEN Preisänderungen erfolgen ab dem 1. Januar 2019 in unserem System:
- Reseller: Erhöhung von 35.11* (netto: 29.50) auf 41.06* (netto: 34.50) EUR/Domain/Jahr
- Premium: Erhöhung von 30.35* (netto: 25.50) auf 36.30* (netto: 30.50) EUR/Domain/Jahr
- Platinum: Erhöhung von 26.78* (netto: 22.50) auf 32.73* (netto: 27.50) EUR/Domain/Jahr
- Restore: Erhöhung von 95.20* (netto: 80.00) auf 107.10* (netto: 90.00) EUR/Domain/Jahr
Premium Domains
-
.COLOGNE / .KOELN Premium Domains
-
.COLOGNE und .KOELN Domains sind ab sofort bei HEXONET erhältlich. Sie können die genauen Preise in Ihrem Account einsehen.
-
- .XYZ Premium Domains
-
Die .XYZ Registry gibt am 1. August 2018 drei neue Premiumpreisklassen frei. Es gilt der Premium Registrierungspreis und der Standard-Verlängerungspreis.
- Sehen Sie die komplette Auflistung der Preise in Ihrem Account unter „Ihre Preise“
-
-
.SHOP Premium Domains
-
Die GMO Registry wird 20.000 Namen, zu seinem bereits zuvor am 1.August 2018 reservierten Bestand, hinzufügen (Premium Tiers). Außerdem sind einige Namen bereits in Premium Tiers verfügbar und viele davon zu einem reduzierten Preis, es gibt keine Preiserhöhungen. Der Registry macht außerdem einige kleinere Änderungen zu seinen bestehenden Premium Tiers, die zwei teuersten Tiers werden entfernt. Bitte überprüfen Sie Ihren Account unter dem Punkt ‘‘Ihre Preise 1. August 2018‘‘, um eine vollständige Auflistung zu sehen.
-
Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild
Treuhänder einer Domain kann für Markenrechtsverletzungen haftbar gemacht werden
Bei einer über eine Domain begangenen Markenrechtsverletzung ist eigentlich klar: Dafür haftet der Inhaber der Domain! Doch nicht für jeden ist dies so offensichtlich. Ein Domaininhaber berief sich in einem solchen Fall auf seine seiner Meinung nach haftungsausschließende Treuhändereigenschaft. Ob sich dieser ähnlich wie der Admin-C (vgl. BGH-Urteil „Basler-Haar-Kosmetik“ vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09) aus der Haftung stehlen kann, darüber hatte das LG Köln (Az.: 31 O 179/17) jüngst zu entscheiden. Dabei wurde als Entscheidungsgrundlage das „Halzband“-Urteil des BGH vom 11.03.2009 (Az.: I ZR 114/06) herangezogen. Dort hatte ein Dritter eine Markenrechtsverletzung über ein eBay-Mitgliedskonto begangen.
Was ist passiert?
Die Klägerin gibt an, sie sei als exklusive Lizenznehmerin zur Geltendmachung der Ansprüche aus einer deutschen Wortmarke sowie aus einer deutschen Wortbildmarke ermächtigt. Diese sind u. a. für Waren der Klasse 5, 29 (Nahrungsmittel) eingetragen.
Der Beklagte ist Inhaber einer Domain mit der Endung „.de“, auf der er Nahrungsmittelprodukte in englischer Sprache bewirbt, wobei der Domainname den Markennamen ähnelt.
Die Klägerin mahnte den Beklagten bereits mit anwaltlichen Schreiben ab. Daraufhin gab der Beklagte zwar eine Unterlassungserklärung ab, bezahlte jedoch nicht die Rechtsanwaltskosten.
Der Beklagte hält dem Vortrag der Klägerin entgegen, dass bereits kein hinreichender Inlandsbezug für die Markenrechtsverletzung vorliege und die Domain treuhänderisch für eine russische Firma registriert worden sei. Dabei betreibe die Firma selbst die Domain und sei deshalb auch für den Inhalt verantwortlich. Darüber hinaus bestreitet er, dass die Klägerin nicht exklusive Lizenznehmerin der genannten Marken sei und dementsprechend keine Rechte geltend machen könne. Jedenfalls seien seiner Ansicht nach keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden. Ebenso wird vom Beklagten bestritten, dass das von ihm verwendete Zeichen für dieselben Produkte genutzt werde wie die Marken Schutz genießen.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln
Das Landgericht teilte die Ansicht des Beklagten jedoch nicht und entschied im Sinne der Klägerin. Deren Abmahnung war berechtigt, denn seiner Auffassung nach lag eine Markenrechtsverletzung im Sinne von § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.
Die Richter am Landgericht sahen bereits allein in der Verwendung des Domainnamens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Markenrechtsverletzung begründet. Denn sofern der Domainname zu einer aktiven Webseite, noch dazu mit konkretem Inhalt führt, komme ihm auch Kennzeichnungsfunktion zu. Dies ist vorliegend auch der Fall. Deshalb ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob ein inhaltlicher Bezug gegeben ist oder nicht. Schon der Domainname an sich suggeriert dem Verbraucher einen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, die unter einer bestimmten Bezeichnung angegeben werden. Zudem weist die deutsche Domain-Endung „.de“ auf einen Inlandsbezug ebenso hin wie die Werbung mit „Made in Germany“ und der Verweis auf einen deutschen Hersteller. Dass der Webseitenauftritt in englischer Sprache abgefasst ist, könne nach Meinung des Gerichts keine abweichende Auffassung begründen. Sofern der Beklagte angeführt hat, der Vertrieb würde nur im Ausland erfolgen, kann dies als lediglich pauschale Behauptung die Annahme des Inlandsbezugs jedenfalls nicht entkräften.
Zwar liegt keine Zeichenidentität vor, wohl aber eine hohe Zeichenähnlichkeit. Die Abweichung, dass anstelle des Endbuchstabens „N“ ein „M“ angeführt wird, hält das Gericht für nicht ausreichend, um einer Zeichenähnlichkeit entgegenzutreten. Hinzu kommt, dass eine ähnliche optische Gestaltung gewählt wurde und die für sich genommenen sehr ähnlichen Endbuchstaben dadurch auch kaum unterschiedlich erscheinen.
Der Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch auf keinen Haftungsausschluss berufen. Allein im Registrieren der Domain sei schon die Gefahr dahingehend begründet, dass nicht eindeutig klar ist, wer unter dem Domainnamen tatsächlich gehandelt hat bzw. handelt. Demnach ist auch nicht klar, wer bei Rechtsverletzungen – wie der vorliegenden Markenrechtsverletzung – in Anspruch genommen werden soll bzw. kann.
Eine Haftungsprivilegierung aufgrund der Stellung des Beklagten als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er darüber hinaus auch Inhaber der Domain ist. Eine solche Privilegierung kommt jedoch grundsätzlich nur für den Admin-C alleine in Betracht, nicht jedoch, wenn diese Person mit der des Domaininhabers identisch ist.
Auch ein vermeintlicher Vertrag, der beinhaltet, dass die Registrierung im Auftrag der russischen Firma erfolgte, kann an dieser Auffassung nichts ändern. Denn indem der Beklagte „vorgeschaltet“ wurde, ist es im konkreten Fall schwierig, das „dahinter“ handelnde Unternehmen in einem Fall wie dem Vorliegenden in die Haftung zu nehmen.
Unabhängig davon, ob der Beklagte im Auftrag eines anderen gehandelt hat oder nicht, hat er bereits mit der Registrierung eine entsprechende Gefahrenquelle geschaffen. Allein darin liegt schon eine ihn betreffende Verkehrssicherungspflicht begründet. Eine Vertragsklausel zwischen ihm und dem auftragenden Unternehmen – einen entsprechenden Vertrag unterstellend -, die eine Enthaftung in einem Fall wie dem vorgenannten vorsieht, kann allenfalls im Innenverhältnis, nicht jedoch im Außenverhältnis gelten.
Das Landgericht Köln hat für seine Entscheidungen die vom BGH in der „Halzband“-Entscheidung vom 11.03.2009 (Az.: I ZR 114/06) angeführten Voraussetzungen herangezogen.
Der Bundesgerichtshof entschied damals, dass bei einer über ein eBay-Mitgliedskonto begangenen Markenrechtsverletzung durch einen Dritten der Konto-Inhaber auch dann haftbar gemacht werden könne, wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter sichert. Denn dann müsse er sich so behandeln lassen, als hätte er selbst gehandelt. Indem er die Daten nicht entsprechend schützt, sei schon eine Pflichtverletzung zu sehen.
Nach Auffassung der Richter am Landgericht ist die damalige Situation insofern mit der im vorliegenden Fall gleichzusetzen, dass jeweils eine konkrete Gefahrenquelle (Eröffnung eines eBay-Mitgliedskontos und Registrierung einer Domain) geschaffen werde, die ihrerseits für den jeweiligen Inhaber jedenfalls auch Verkehrssicherungspflichten nach sich zieht. Zudem bestehe eine Unsicherheit hinsichtlich der zur Verantwortung zu ziehenden Person, wenn mehrere hierfür in Betracht kommen und nicht ohne weiteres sichergestellt werden kann, wer davon tatsächlich gehandelt hat.
Mit dem gerechtfertigten Anspruch der Klägerin sieht das Gericht die Abmahnkosten als begründet an. Auch die 1,3-Geschäftsgebühr war in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.
Fazit
Das Urteil des LG Köln zeigt, dass eine treuhänderische Registrierung der Domain nicht mit der administrativen Tätigkeit eines Admin-C gleichzusetzen ist. Der Admin-C handelt im Auftrag des Domaininhabers und ist weisungsgebunden. Bei ausländischen Domaininhabern hat dieser auch die Funktion, dass an diesen wirksam zugestellt werden kann, insbesondere bei Rechtsverletzungen die Domain betreffend. Der Domaininhaber ist jedoch selbst Inhaber der Nutzungsrechte und verletzt durch Zurverfügungstellung der Domain für eine Webseite gegebenenfalls selbst Markenrechte. Eine etwaige Rechtsverletzung muss sich auch ein Treuhänder zurechnen lassen. Im Ergebnis spielt es daher keine Rolle, ob dieser selbst Inhaber der Domain ist oder diese lediglich treuhänderisch verwaltet und in diesem Zusammenhang als Treuhänder eingetragen ist.
Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter: